AGB von Firma: |
Sehr
geehrte zukünftige Kunden! |
Wir unterstehen und akzeptieren ebenso die BRD-Gesetze: BGB /
FernAbsG §
1 Anwendungsbereich (2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1.
Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen
bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden. Richtlinie 97/7/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 ueber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz - Erklaerung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 - Erklaerung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich Amtsblatt nr. L 144 vom 04/06/1997 S. 0019 - 0027 Text: RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPAEISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1997 ueber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION - Artikel 1 Gegenstand Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Vertragsabschluesse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern. Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Vertragsabschluss im Fernabsatz" jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines fuer den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird, wobei dieser fuer den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschliesslich des Vertragsabschlusses selbst ausschliesslich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet; 2. "Verbraucher" jede natuerliche Person, die beim Abschluss von Vertraegen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit zugerechnet werden koennen; 3. "Lieferer" jede natuerliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Vertraegen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit handelt; 4. "Fernkommunikationstechnik" jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige koerperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine beispielhafte Liste der Techniken im Sinne dieser Richtlinie ist in Anhang I enthalten; 5. "Betreiber einer Kommunikationstechnik" jede natuerliche oder juristische Person des oeffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Taetigkeit darin besteht, den Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Verfuegung zu stellen. Artikel 3 Ausnahmen (1) Diese Richtlinie gilt nicht fuer Vertraege, die - in einer nicht erschoepfenden Liste in Anhang II angefuehrte Finanzdienstleistungen betreffen; - unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschaeftsraeumen geschlossen werden; - mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von oeffentlichen Fernsprechern geschlossen werden; - fuer den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen; - bei einer Versteigerung geschlossen werden. (2) Die Artikel 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht fuer - Vertraege ueber die Lieferung von Lebensmitteln, Getraenken oder sonstigen Haushaltsgegenstaenden des taeglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Haendlern im Rahmen haeufiger und regelmaessiger Fahrten geliefert werden; - Vertraege ueber die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Befoerderung, Lieferung von Speisen und Getraenken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen; ausnahmsweise kann der Lieferer sich bei Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel das Recht vorbehalten, Artikel 7 Absatz 2 unter besonderen Umstaenden nicht anzuwenden. Artikel 4 Vorherige Unterrichtung (1) Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz ueber folgende Informationen verfuegen: a) Identitaet des Lieferers und im Fall von Vertraegen, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich ist, seine Anschrift; b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung; c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern; d) gegebenenfalls Lieferkosten; e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfuellung; f) Bestehen eines Widerrufrechts, ausser in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Faellen; g) Kosten fuer den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet; h) Gueltigkeitsdauer des Angebots oder des Preises; i) gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags ueber die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmaessig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat. (2) Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, muessen klar und verstaendlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsaetze der Lauterkeit bei Handelsgeschaeften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschaeftsfaehig sind (wie zum Beispiel Minderjaehrige), zu beachten. (3) Bei Telefongespraechen mit Verbrauchern ist darueber hinaus zu Beginn des Gespraechs die Identitaet des Lieferers und der kommerzielle Zweck des Gespraechs ausdruecklich offenzulegen. Artikel 5 Schriftliche Bestaetigung der Informationen (1) Der Verbraucher muss eine Bestaetigung der Informationen gemaess Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) rechtzeitig waehrend der Erfuellung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spaetestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem anderen fuer ihn verfuegbaren dauerhaften Datentraeger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem anderen fuer ihn verfuegbaren dauerhaften Datentraeger erteilt wurden. Auf jeden Fall ist folgendes zu uebermitteln: - schriftliche Informationen ueber die Bedingungen und Einzelheiten der Ausuebung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 6, einschliesslich der in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Faelle; - die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers, bei der der Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann; - Informationen ueber Kundendienst und geltende Garantiebedingungen; - die Kuendigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjaehrigen Vertragsdauer. (2) Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und ueber den Betreiber der Kommunikationstechnik abgerechnet werden. Allerdings muss der Verbraucher in jedem Fall die Moeglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann. Artikel 6 Widerrufsrecht (1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn Werktagen ohne Angabe von Gruenden und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausuebung seines Widerrufsrechts auferlegt werden koennen, sind die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren. Die Frist fuer die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt - bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind; - bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind, wenn dies nach Vertragsabschluss der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist ueberschritten wird. Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfuellt hat, betraegt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt - bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher; - bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemaess Artikel 5 uebermittelt, so beginnt die Frist von sieben Werktagen gemaess Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt. (2) UEbt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemaess diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausuebung seines Widerrufsrechts auferlegt werden koennen, sind die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie moeglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen. (3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das in Absatz 1 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausueben bei - Vertraegen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausfuehrung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemaess Absatz 1 begonnen hat; - Vertraegen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Saetze auf den Finanzmaerkten, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat, abhaengt; - Vertraegen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persoenlichen Beduerfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht fuer eine Ruecksendung geeignet sind oder schnell verderben koennen oder deren Verfallsdatum ueberschritten wuerde; - Vertraegen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind; - Vertraegen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten; - Vertraegen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. (4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften folgendes vor: - Wenn der Preis einer Ware oder einer Dienstleistung vollstaendig oder zum Teil durch einen vom Lieferer gewaehrten Kredit finanziert wird, oder - wenn dieser Preis vollstaendig oder zum Teil durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Lieferer gewaehrt wird, wird der Kreditvertrag entschaedigungsfrei aufgeloest, falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gemaess Absatz 1 Gebrauch macht. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Aufloesung des Kreditvertrags fest. Artikel 7 Erfuellung des Vertrags (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Lieferer die Bestellung spaetestens 30 Tage nach dem Tag auszufuehren, der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestellung uebermittelt hat, folgt. (2) Wird ein Vertrag vom Lieferer nicht erfuellt, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfuegbar ist, so ist der Verbraucher davon zu unterrichten, und er muss die Moeglichkeit haben, sich geleistete Zahlungen moeglichst bald, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen, erstatten zu lassen. (3) Die Mitgliedstaaten koennen indessen vorsehen, dass der Lieferer dem Verbraucher eine qualitaetsmaessig und preislich gleichwertige Ware liefern oder eine qualitaetsmaessig und preislich gleichwertige Dienstleistung erbringen kann, wenn diese Moeglichkeit vor Vertragsabschluss oder in dem Vertrag vorgesehen wurde. Der Verbraucher ist von dieser Moeglichkeit in klarer und verstaendlicher Form zu unterrichten. Die Kosten der Ruecksendung infolge der Ausuebung des Widerrufsrechts gehen in diesem Fall zu Lasten des Lieferers; der Verbraucher ist davon zu unterrichten. In diesem Fall handelt es sich bei der Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung nicht um eine unbestellte Ware oder Dienstleistung im Sinne des Artikels 9. Artikel 8 Zahlung mittels Karte Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass geeignete Vorkehrungen bestehen, damit - der Verbraucher im Fall einer betruegerischen Verwendung seiner Zahlungskarte im Rahmen eines unter diese Richtlinie fallenden Vertragsabschlusses im Fernabsatz die Stornierung einer Zahlung verlangen kann; - dem Verbraucher im Fall einer solchen betruegerischen Verwendung die Zahlungen gutgeschrieben oder erstattet werden. Artikel 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um - zu untersagen, dass einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist; - den Verbraucher von jedweder Gegenleistung fuer den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt. Artikel 10 Beschraenkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken (1) Die Verwendung folgender Techniken durch den Lieferer bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers: - Kommunikation mit Automaten als Gespraechspartner (Voice-Mail-System); - Fernkopie (Telefax). (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Techniken, nur dann verwendet werden duerfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat. Artikel 11 Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehoerden (1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher fuer geeignete und wirksame Mittel, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewaehrleisten. (2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schliessen Rechtsvorschriften ein, wonach eine oder mehrere der folgenden, im innerstaatlichen Recht festzulegenden Einrichtungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zustaendigen Verwaltungsbehoerden anrufen koennen, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erreichen: a) oeffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter; b) Verbraucherverbaende, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben; c) Berufsverbaende mit berechtigtem Interesse. (3) a) Die Mitgliedstaaten koennen bestimmen, dass der Nachweis, dass eine vorherige Unterrichtung stattfand, eine schriftliche Bestaetigung erfolgte oder die Fristen eingehalten wurden und die Zustimmung des Verbrauchers erteilt wurde, dem Lieferer obliegen kann. b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Lieferer und die Betreiber von Kommunikationstechniken, sofern sie hierzu in der Lage sind, Praktiken unterlassen, die nicht mit den gemaess dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen im Einklang stehen. (4) Die Mitgliedstaaten koennen zusaetzlich zu den Mitteln, die sie zur Gewaehrleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie vorsehen muessen, eine freiwillige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch unabhaengige Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen zwecks Streitschlichtung vorsehen. Artikel 12 Unabdingbarkeit (1) Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten. (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit der Verbraucher den durch diese Richtlinie gewaehrten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewaehlt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist. Artikel 13 Gemeinschaftsbestimmungen (1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine besonderen Bestimmungen gibt, die bestimmte Vertragstypen im Fernabsatz umfassend regeln. (2) Enthalten spezifische Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Bestimmungen, die nur gewisse Aspekte der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen regeln, dann sind diese Bestimmungen - und nicht die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie fuer diese bestimmten Aspekte der Vertraege im Fernabsatz anzuwenden. Artikel 14 Mindestklauseln Die Mitgliedstaaten koennen in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein hoeheres Schutzniveau fuer die Verbraucher sicherzustellen. Durch solche Bestimmungen koennen sie im Interesse der Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz fuer bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung des EG-Vertrags verbieten. Artikel 15 Durchfuehrung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spaetestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet erlassen. (4) Spaetestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht ueber die Anwendung dieser Richtlinie, gegebenenfalls verbunden mit einem AEnderungsvorschlag, vor. Artikel 16 Unterrichtung der Verbraucher Die Mitgliedstaaten ssehen angemessene Massnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher ueber das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Recht vor und fordern, falls angebracht, Berufsorganisationen auf, die Verbraucher ueber ihre Verhaltenskodizes zu unterrichten. Artikel 17 Beschwerdesysteme Die Kommission untersucht, ob wirksame Verfahren zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden, die den Fernabsatz betreffen, geschaffen werden koennen. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europaeischen Parlament und dem Rat einen Bericht ueber die Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls zusammen mit Vorschlaegen vor. Artikel 18 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 19 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Bruessel am 20. Mai 1997. Im Namen des Europaeischen Parlaments Der Praesident J.M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates Der Praesident J. VAN AARTSEN (1) ABl. Nr. C 156 vom 23. 6. 1992, S. 14 und ABl. Nr. C 308 vom 15. 11. 1993, S. 18. (2) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 111. (3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 26. Mai 1993 (ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 95), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. Nr. C 288 vom 30. 10. 1995, S. 1) und Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 13. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996, S. 51). Entscheidung des Europaeischen Parlaments vom 16. Januar 1997 und Entscheidung des Rates vom 20. Januar 1997. (4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1. (5) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1. (6) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1. (7) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17. (8) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21. (9) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. (10) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13. ANHANG I Kommunikationstechniken nach Artikel 2 Nummer 4 - Drucksache ohne Anschrift, - Drucksache mit Anschrift, - vorgefertigter Standardbrief, - Pressewerbung mit Bestellschein, - Katalog, - telefonische Kommunikation mit Person als Gespraechspartner, - telefonische Kommunikation mit Automaten als Gespraechspartner (Voice-Mail-System, Audiotext), - Hoerfunk, - Bildtelefon, - Videotext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder Kontaktbildschirm, - elektronische Post, - Fernkopie (Telefax), - Fernsehen (Teleshopping). ANHANG II Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 - Wertpapierdienstleistungen; - Versicherungs- und Rueckversicherungsgeschaefte; - Bankdienstleistungen; - Taetigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds; - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschaeften. Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere: - Wertpapierdienstleistungen gemaess dem Anhang der Richtlinie 93/22/EWG (1); Dienstleistungen von Wertpapierfirmen fuer gemeinsame Anlagen; - Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Taetigkeiten, die im Anhang zur Richtlinie 89/646/EWG (2) genannt sind und fuer die die gegenseitige Anerkennung gilt; - Versicherungs- und Rueckversicherungsgeschaefte gemaess - Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG (3); - dem Anhang der Richtlinie 79/267/EWG (4); - der Richtlinie 64/225/EWG (5); - den Richtlinien 92/49/EWG (6) und 92/96/EWG (7). (1) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27. (2) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52). (3) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1). (4) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50). (5) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64. Richtlinie geaendert durch die Beitrittsakte von 1973. (6) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1. (7) ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1. Erklaerung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 Der Rat und das Parlament nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission pruefen wird, ob es moeglich und wuenschenswert ist, die Berechnungsmethode fuer die Bedenkzeit in den derzeit geltenden Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen ("Haustuergeschaefte") (1) zu harmonisieren. (1) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31. Erklaerung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich Die Kommission erkennt die Bedeutung des Verbraucherschutzes fuer Vertragsabschluesse im Fernabsatz bei finanziellen Dienstleistungen an und hat daher ein Gruenbuch "Finanzdienstleistungen - Wahrung der Verbraucherinteressen" vorgelegt. Im Lichte der Ergebnisse dieses Gruenbuchs wird die Kommission pruefen, wie der Verbraucherschutz in die Finanzdienstleistungspolitik und in etwaige Rechtsvorschriften in diesem Bereich einbezogen werden kann, und erforderlichenfalls geeignete Vorschlaege unterbreiten. |